Verkehrsrechtsschutz gem. §21 (1) oder (2) ARB 2008

Verkehrsrechtsschutz

Der Verkehrsrechtsschutz ist eine auf den Verkehrsbereich zugeschnittene Vertragsart. Versichert sind alle bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassenen, amtlich registrierten oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, weiter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die er zum vorübergehenden Gebrauch mietet. (§21 (1) ARB 2008)

Es empfiehlt sich hierbei, sämtliche Kfz auf den Versicherungsnehmer zuzulassen, da in diesem Fall Versicherungsschutz für alle Kfz besteht.

 

 

Beachten Sie, dass Motorfahrzeuge nur zu Lande (auch Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge) versichert sind.

Der Versicherungsschutz kann gemäß §21 (2) ARB 2008 auf gleichartige Fahrzeuge beschränkt werden.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht außerdem für den Erwerb von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern, die nicht nur zum vorübergehenden Gebrauch bestimmt sind. Das gilt auch, wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer selbst zugelassen werden sollen. (§21 (6) ARB 2008)
Der Versicherungsschutz erstreckt sich – mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht – auf den Versiche-rungsnehmer als:

  • Fahrer jedes Fahrzeugs (auch zu Wasser, zu Lande und in der Luft), das ihm weder gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
  • Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer. (sog. Fußgänger-Rechtsschutz)

(§21 (7) ARB 2008)

Der Versicherungsnehmer ist also auch dann versichert, wenn er am öffentlichen Verkehr teilnimmt und beruflich oder privat fremde Fahrzeuge lenkt.

 

Der Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer hat viele Varianten:

Eigenes FahrzeugFremdes Fahrzeug
Rechtsschutz als:

  • Fahrer

  • Insasse

  • Halter

  • Eigentümer

  • Leasingnehmer

Rechtsschutz als:

  • Fahrer

  • Mieter von Selbstfahrer-Vermieterfahrzeugen

 

Mitversichert sind im Verkehrsrechtsschutz alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen eines auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugs. (§21 (1) ARB 2008)

lm Verkehrsrechtsschutz – wie auch in allen anderen Vertragsarten, die den Verkehrsbereich versichern – gilt die Führerscheinklausel.

Sie besagt, dass – wenn die vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht vorhanden ist – nur dann Versicherungsschutz für diejenigen versicherten Personen besteht, die von dem Verstoß entweder ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Grob fahrlässige Unkenntnis des Verstoßes führt zu einer Kürzung der Leistung entsprechend der Schwere der Schuld. (21 (8) ARB 2008)


Verkehrsrechtsschutz empfiehlt sich Bürgern,

  • die sich ausschließlich im Verkehrsbereich versichern wollen.
  • auf die ein oder mehrere Fahrzeuge zugelassen sind,
  • die beruflich oder privat auch fremde Fahrzeuge fahren.
  • die Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge fahren.

 

Die verschiedenen Leistungsarten im Verkehrsrechtsschutz:

 

Schadenersatz-Rechtsschutz

Der Schadenersatz-Rechtsschutz ist der Gegenpart zur Haftpflichtversicherung. Schadenersatz-Rechtsschutz braucht immer derjenige, der eigene Schadenersatzansprüche geltend machen will, soweit es sich nicht um eine Vertragsverletzung oder eine Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen handelt.

 

Ansprüche auf Schadenersatz regelt das BGB.

§823 (1) BGB

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Kfz-Halter haften zusätzlich nach dem Straßenverkehrsgesetz. Das verpflichtet auch ohne Verschulden zum Schadenersatz, wenn beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet bzw. verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

 

Mögliche Schäden sind:

PersonenschädenSachschädenVermögensschäden
Arzt- und Krankenhauskostenam Fahrzeug oder FahrzeugzubehörGewinn- oder Umsatzverlust
Kosten einer Pflegekraft oder Haushaltshilfean der persönlichen Habe (Kleidung oder Gepäck)
SchmerzensgeldAbschlepp- und Mietwagenkosten
RentenansprücheWertminderung

 

Versichert ist die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung.

 

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht dient der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen (insbesondere Verträgen) und dinglichen Rechten (z.B. Eigentum, Besitz, Nutzungsrecht) an beweglichen Sachen.

Im Verkehrsrechtsschutz bezieht sich diese Leistungsart z.B. auf Kauf-, Leih-, Leasing-, Miet- und Reparaturverträge rund um versicherte Fahrzeuge. Auch für ein Kraftfahrzeug, das der Versicherungsnehmer erwerben will, besteht unabhängig davon, ob es auch auf seinen Namen zugelassen werden soll, bereits Versicherungsschutz.


Ausgenommen sind im Verkehrsrechtsschutz alle rechtlichen Streitigkeiten mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer bzw. mit dem für den Versicherer tätigen Schadenabwicklungsunternehmen.


 

Steuer- Rechtsschutz

Steuer-Rechtsschutz versichert die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie Ein-/Widerspruchsverfahren, die den gerichtlichen Auseinandersetzungen vorangehen.

Im Verkehrsrechtsschutz bezieht sich der Steuer-Rechtsschutz ausschließlich auf Steuern, Abgaben oder Zölle, die ein versichertes Fahrzeug betreffen, etwa die Kfz-Steuer.
Für Steuerstraftaten besteht kein Versicherungsschutz, da diese nur vorsätzlich begangen werden können.
Reine Beratungskosten sind nicht mitversichert.

 

Verwaltungs-Rechtsschutz

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen wird in älteren Verträgen als „Führerschein“-Rechtsschutz bezeichnet. Er dient der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten. Es besteht sofortiger Versicherungsschutz.

Der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen hilft bei:

  • Einschränkung,
  • Entzug oder
  • Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Mögliche Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde sind zum Beispiel:

  • zu viele Punkte in Flensburg
  • geistige oder körperliche Beeinträchtigung
  • agressives Verhalten
  • Genuss von Drogen

Die Einschränkung der Fahrerlaubnis kann beispielsweise bedeuten:

  • Tragen von geeigneten Augengläsern oder Kontaktlinsen
  • nur Fahrzeuge mit Automatik-Getriebe
  • Nachtfahrverbot

 

Straf-Rechtsschutz

Straf-Rechtsschutz dient der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen für die Verteidigung wegen des Vorwurfs, eine Straftat begangen zu haben. Zusätzlich bezieht er sich auf verkehrsrechtliche oder/und sonstige Vergehen.


Für Straftaten, die nur vorsätzlich begangen werden können, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Dies gilt für Delikte wie Mord, Diebstahl, Unterschlagung und Betrug. (§2i (bb) ARB 2008)


In Verkehrs-Strafsachen wird jedoch vorläufig Rechtsschutz gewährt, solange der Versicherte nicht wegen Vorsatzes verurteilt wird. Wird der Versicherungsnehmer wegen Vorsatzes rechtskräftig verurteilt, muss er dem Versicherer die verauslagten Kosten erstatten.

Straftaten im Verkehrsbereich liegen vor, wenn im Zusammenhang mit der Straftat verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt wurden.

 

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz dient im Verkehrsrechtsschutz der Verteidigung gegen den Vorwurf, eine verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

Dies kann z.B. sein:

  • Überfahren einer roten Ampel
  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Missachtung von Vorfahrtsregeln
  • Überschreitung der Promillegrenze (ab 1,1‰ = Straftat)

Im Verkehrsbereich sind Ordnungswidrigkeiten auch bei Vorsatz versichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind lediglich Halte- und Parkverstöße.

Ordnungswidrigkeiten haben geringeren strafrechtlichen Charakter als Straftaten und werden von den Verwaltungsbehörden mit Bußgeld oder Verwarnungsgeld geahndet.