Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (PuB), §25 ARB 2008

Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (PuB) gem. §25 ARB 2008

Der Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (kurz: PuB) besteht aus 12 Leistungsarten und sichert den privaten und beruflichen Lebensbereich einer ganzen Familie ab, (§25 (1) ARB 2008)

Der Versicherungsschutz umfasst (§25 (3) ARB 2008):


Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Verkehrsbereich, soweit es um das Halten, Besitzen, Fahren, Kaufen, Verkaufen, Mieten und Leasen von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft bzw. Anhängern geht. (§25 (4) ARB 2008)



Die Familienmitglieder genießen allerdings Versicherungsschutz, wenn sie sich mit Nicht-Motorfahrzeugen fortbewegen oder als Fußgänger oder Insassen fremder Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen.


Versichert sind im Privat- und Berufs-Rechtsschutz neben dem Versicherungsnehmer dessen mitversicherter Lebenspartner und die minderjährigen Kinder.

 


Minderjährige Kinder und unverheiratete, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder sind mitversichert, längstens jedoch, bis sie erstmalig eine berufliche Tätigkeit ausüben, für die sie ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. (§25 (2) ARB 2008) Stief- und Adoptiv- sowie Pflegekinder (auch des mitversicherten Lebenspartners) sind leiblichen Kindern gleichgestellt.


Die Mitversicherung nichtehelicher Lebenspartner besteht beitragsfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass der Lebenspartner am Wohnsitz des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet ist.

Weder der Versicherungsnehmer noch der eventuell mitversicherte Lebenspartner dürfen eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von über 10.000 € pro Jahr (bezogen auf das letzte Kalenderjahr) ausüben, da es sich bei dieser Vertragsart ausschließlich um ein Angebot für Nichtselbstständige handelt. (§25 (1) ARB 2008)

Übersteigt der Umsatz den Betrag von 10.000 €, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt der Umstände in einen Vertrag Privat-Rechtsschutz für Selbstständige (§23) um. (§25 (5) ARB 2008)

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer selbstständigen Tätigkeit ist ausgeschlossen. Diese kann über den Rechtsschutz für Firmen gesondert versichert werden. Der Arbeits-Rechtsschutz bezieht sich somit ausschließlich auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten der Versicherten in ihrer Funktion als Arbeitnehmer.

Ausnahme: Einige Versicherer bieten zusätzlich arbeitsrechtlichen Versicherungsschutz, wenn der nichtselbstständige Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person Arbeitgeber von Hausangestellten ist.


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