Privat-Rechtsschutz für Selbstständige, §23 ARB 2008

 

Privatrechtsschutz für Selbstständige

Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen, eingetragenen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 4 b)), soweit dieser am Wohnsitz des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet ist, wenn einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben,

  • für den privaten Bereich,
  • für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit.

 

Wer ist im Privatrechtsschutz für Selbstständige mitversichert?

Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 4 b)) lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.

 

Der Versicherungsschutz umfasst

 

Was ist im Privatrechtsschutz für Selbstständige nicht versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

  • als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers;
  • im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Als selbstständige Tätigkeit gilt auch die Verwaltung eigenen Vermögens unter Einsatz von Fremdmitteln, und zwar selbst dann, wenn die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt.
  • Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner nicht mehr gewerblich, freiberuflich oder sonstig selbstständig tätig oder wird von diesen keine der vorgenannten Tätigkeiten mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000 Euro – bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausgeübt, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 25 um.

 

Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten reduziert wird:

  • Arbeits-Rechtsschutz mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechtes;
  • Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz

 

Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird:

  • Rechtsschutz in Ehesachen (§ 2 I) und/oder b)
  • Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m).