Haus- und Wohnungsrechtsschutz, §29 ARB 2008

 

Haus- und Wohnungsrechtsschutz gem. §29 ARB 2008


Der Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz wird meist als Ergänzung zu anderen Vertragsarten angeboten.


Der Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz ist objektbezogen. Der Versicherungsschutz besteht für im Versicherungsschein bezeichnete Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile. (§29 (1) ARB 2008) Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.

Der Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz besteht aus zwei Leistungsarten:


In einigen Rechtsschutzkombinationen ist der VVohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz bereits enthalten.


 

Wofür braucht man Haus- und Wohnungsrechtsschutz?

Der Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz deckt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

  • aus Miet- und Pachtverhältnissen (z.B. Mieterhöhung, Kündigung, Schönheitsreparaturen, Nebenkostenabrechnungen),
  • aus sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten (z.B. Eigentum, Besitz, Nießbrauch) und
  • in steuerrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Grundsteuer, Abschreibungsmöglichkeiten, laufende Gebühren der Grundstücks-versorgung),

die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen.

 

Was ist nicht abgedeckt?

Rechtsschutz ist generell ausgeschlossen (§3 ARB 2008) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit

  • dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll,
  • der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Gebäudes oder Gebäudeteils (Baurisiko),
  • der Finanzierung eines solchen Vorhabens,
  • der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren der Grundstücksversorgung handelt,
  • Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten.

 

Welche Personen können sich versichern?

Der Versicherungsnehmer kann sich entweder als

  • Eigentümer,
  • Vermieter,
  • Verpächter,
  • Mieter,
  • Pächter oder
  • Nutzungsberechtigter

des im Versicherungsschein bezeichneten Objekts versichern. (§29 (1) ARB 2008)

Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer und seinen eventuellen Mitmietern respektive Miteigentümern usw. gewährt.


Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz können Sie – auch als ergänzenden Rechtsschutz – zusätzlich zu allen Vertragsarten wählen.

Haus und Wohnungs-Rechtsschutz empfiehlt sich z.B.:

  • Mietern von Wohnungen
  • Haus- und Wohnungseigentümern
  • Pächtern von Grundstücken
  • Vermietern und Verpächtern
  • Nutzungsberechtigten