Inhaltsverzeichnis
Haus- und Wohnungsrechtsschutz gem. §29 ARB 2008
Der Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz wird meist als Ergänzung zu anderen Vertragsarten angeboten.
Der Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz ist objektbezogen. Der Versicherungsschutz besteht für im Versicherungsschein bezeichnete Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile. (§29 (1) ARB 2008) Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
Der Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz besteht aus zwei Leistungsarten:
In einigen Rechtsschutzkombinationen ist der VVohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz bereits enthalten.
Wofür braucht man Haus- und Wohnungsrechtsschutz?
Der Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz deckt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
- aus Miet- und Pachtverhältnissen (z.B. Mieterhöhung, Kündigung, Schönheitsreparaturen, Nebenkostenabrechnungen),
- aus sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten (z.B. Eigentum, Besitz, Nießbrauch) und
- in steuerrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Grundsteuer, Abschreibungsmöglichkeiten, laufende Gebühren der Grundstücks-versorgung),
die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen.
Was ist nicht abgedeckt?
Rechtsschutz ist generell ausgeschlossen (§3 ARB 2008) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit
- dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll,
- der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Gebäudes oder Gebäudeteils (Baurisiko),
- der Finanzierung eines solchen Vorhabens,
- der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren der Grundstücksversorgung handelt,
- Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten.
Welche Personen können sich versichern?
Der Versicherungsnehmer kann sich entweder als
- Eigentümer,
- Vermieter,
- Verpächter,
- Mieter,
- Pächter oder
- Nutzungsberechtigter
des im Versicherungsschein bezeichneten Objekts versichern. (§29 (1) ARB 2008)
Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer und seinen eventuellen Mitmietern respektive Miteigentümern usw. gewährt.
Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz können Sie – auch als ergänzenden Rechtsschutz – zusätzlich zu allen Vertragsarten wählen.
Haus und Wohnungs-Rechtsschutz empfiehlt sich z.B.:
- Mietern von Wohnungen
- Haus- und Wohnungseigentümern
- Pächtern von Grundstücken
- Vermietern und Verpächtern
- Nutzungsberechtigten