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Firmenrechtsschutz | Rechtsschutz für Vereine & Gewerbe
Was ist im Firmenrechtsschutz versichert?
Der Versicherungsschutz besteht für:
- a) Firmen und/oder die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
- b) Rechtsschutz für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
Der Firmenrechtsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Arbeits-Rechtsschutz
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
- Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Was ist nicht im Firmenrechtsschutz mitversichert?
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
Das passiert bei Tod oder Berufsaufgabe
Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers stehen.
Firmenrechtsschutz für das Kraftfahrzeuggewerbe und Fahrschulen
Ist der Versicherungsnehmer Inhaber eines Betriebes des Kraftfahrzeughandels oder -handwerks, einer Tankstelle oder Fahrschule, wird ihm Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein bezeichnete selbstständige Tätigkeit gewährt, sowie – auch im privaten Bereich – in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Insasse oder Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern.
Was ist im Gewerbe Rechtsschutz für KFZ-Gewerbe und Fahrschulen mitversichert?
- alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassenen, amtlich registrierten oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskenn-zeichen versehenen oder von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemie-teten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;
- die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer; ihnen wird ferner Versicherungsschutz gewährt in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen, amtlich registrierten und nicht auf seinen Namen mit Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalles in Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder in dessen Betrieb vorübergehend benutzt werden.
Der Versicherungsschutz umfasst
im Zusammenhang mit der Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Eigentümer und Halter von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern, jeweils mit schwarzen Kennzeichen,
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
- Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als
- Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen, amtlich registriert oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
- Fahrgast,
- Fußgänger und
- Radfahrer
Was ist im Gewerbe Rechtsschutz für KFZ-Gewerbe und Fahrschulen nicht versichert?
Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
- aus Versicherungsverträgen;
- als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
Worauf ist zu achten?
Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen, amtlich registriert oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der des Versicherers obliegenden Leistung ursächlich war.
Was passiert bei Berufsaufgabe oder Tod?
Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw, seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers stehen.