Fahrer Rechtsschutz

Fahrer Rechtsschutz gem. §22 ARB 2008

Der Fahrer Rechtsschutz ist bereits aus dem Verkehrs- und Fahrzeug-Rechtsschutz bekannt. Er schützt den Versicherungsnehmer als Fahrerfremder, d.h. nicht auf ihn zugelassener Fahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie von Anhängern. (§22 (1) ARB 2008) Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.

Der Versicherungsschutz umfasst (§22 (3) ARB 2008):

Fahrer Rechtsschutz dient der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Straf-, Verwaltungs-, Finanzgerichts- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.


Da kein Fahrzeug mitversichert ist, entfällt der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Ansonsten finden sich im Fahrer Rechtsschutz die aus dem Verkehrs-Rechtsschutz bekannten Leistungsarten wieder.


Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf die Person des Versicherungsnehmers. Alle weiteren Personen, die sich eventuell im Fahrzeug befinden, sind durch den Fahrer Rechtsschutz nicht versichert.

Für den Fall, dass man sich ein eigenes Fahrzeug anschafft, wandelt sich der Fahrer Rechtsschutz automatisch in einen Fahrzeug Rechtsschutz um. (§22 (4) ARB 2008)

Dies gilt vom Tag der Zulassung des Fahrzeugs an. Auf diese Weise besteht bereits Versicherungsschutz über den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn es anlässlich des Autokaufs zu Streitigkeiten kommen sollte.


Die Vertragsart Fahrer Rechtsschutz empfiehlt sich allen, die zwar einen Führerschein, aber (noch) kein eigenes Fahrzeug besitzen – also vor allem jungen Leuten.