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Unterstützungskasse Rosenheim
Inhaltsverzeichnis & Erläuterung
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Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse ist eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtlich
selbstständige Einrichtung, die von mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen)
getragen wird. Die Unterstützungskasse gewährt den Zugehörigen der Trägerunternehmen Versorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch. Aufgrund der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Arbeitnehmer aber eine Rechtsposition, die faktisch einem Rechtsanspruch gleichkommt. Denn reichen die Mittelder Unterstützungskasse nicht aus, richtet sich der Anspruch bezüglich des Differenzbetrages gegen den Arbeitgeber (arbeitsrechtliche Durchgriffshaftung).
Die Leistungen werden aus den Zuwendungen, die jedes Trägerunternehmen freiwillig an die Kasse erbringt, finanziert. Von diesen Zuwendungen wird bei der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse eine kongruente (= deckungsgleiche) Rückdeckungsversicherung periodengerechten Ausfinanzierung der Leistungen abgeschlossen. An dieser Stelle soll nur die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse beleuchtet werden.
Die Zuwendungen sind beim Trägerunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen (§ 4d EStG) als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Unterstützungskasse
Unterstützungskassen sind grundsätzlich Körperschaftssteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie jedoch von der Körperschaftssteuer befreit werden.
Zulässige Leistungsempfänger
Zugehörige und frühere Zugehörige des Unternehmens sowie Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen und Angehörige der genannten Personenkreise geIten als zulässige Leistungsempfänger.
Zugehörige des Unternehmens sind z.B. Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sie im Trägerunternehmen mitarbeiten oder ausschließlich am Kapital beteiligt sind. Sie können in den Kreis der Leistungsempfänger aufgenommen werden.
Zu beachten ist, dass Zuwendungen für einen Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
Unter arbeitnehmerähnlichen Personen versteht man solche, die vom Trägerunternehmen sozial abhängig sind und deren Tätigkeit von gewisser Dauer ist.
Mehrzahl der Leistungsempfänger
Gemäß § 1 KStDV muss gewährleistet sein, dass mindestens die Hälfte aller Leistungsempfänger Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen sind. Gesellschafter oder Unternehmer und deren Angehörigen dürfen damit nicht die Mehrzahl der Leistungsempfänger ausmachen.
Keine Zuschusspflicht der Leistungsempfänger
Die Leistungsempfänger dürfen weder zu laufenden Beiträgen noch zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet werden. Einer Entgeltumwandlung steht durch diese Vorschrift nichts im Wege.
Mitwirkungsrecht der Leistungsempfänger
Den Leistungsempfängern steht gem. § 3 Nr. 2 KStDV, Abschnitt 6 Abs. 7 KStR das Recht zu, an der Verwaltung des Kassenvermögens beratend mitzuwirken.
Jedes Trägerunternehmen entsendet daher ein Mitglied in den Beirat der Unterstützungskasse, das bereits im Aufnahmeantrag namentlich zu benennen ist.
Beschränkung der Leistungshöhen
Für jährliche laufende Leistungen aus Unterstützungskassen sind in §§ 2 und 3 KStDV folgende Höchstgrenzen festgelegt:
Für einmalige Kapitalabfindungen müssen die hier genannten Grenzen von den zu kapitalisierenden Renten eingehalten werden. Hierbei ist ein Zinsfuß von 5,5 % zu Grunde zu legen (R 14 Abs. 3 KStR). Durch die Kapitalisierung der Rente darf dem Leistungsempfänger nicht mehr zufließen, als er aus der laufenden Rentenzahlung voraussichtlich erhalten hätte.
Verwendung des Kassenvermögens
Das Kassenvermögen darf nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStDV nur für satzungsmäßige Zwecke der Kasse verwendet werden. Die Vermögensbildung muss durch die Satzung und Geschäftsführung dauernd gesichert sein. Bei Auflösung der Kasse muss das Vermögen den Leistungsempfängern zufließen.
Zulässiges Kassenvermögens
Das zulässige Kassenvermögen hängt von der Höhe der Versorgungsverpflichtungen ab und entspricht bei einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse dem Deckungskapital der Rück-deckungsversicherung. Das tatsächliche Vermögen darf das zulässige Kassenvermögen nicht um mehr als 25 % übersteigen.
Vorteile
Geringer Verwaltungsaufwand
Die Unterstützungskasse übernimmt nahezu alle Verwaltungsarbeiten der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber ist lediglich für die Zahlung der Zuwendungen und der PSV-Beiträge sowie die Meldung von Versorgungsfällen verantwortlich.
Keine bilanziellen Auswirkungen
Versorgungszusagen, die über die Unterstützungskasse erteilt werden, müssen in der Bilanz des Trägerunternehmens nicht ausgewiesen werden. Die Versorgungsverpflichtungen und die Rück-deckungsversicherung gehören zum Vermögen der Unterstützungskasse.
Eine Liquiditätsbewertung fällt – im Vergleich zu einer Pensionszusage – mit einer betriebsexternen Versorgung über die Unterstützungskasse aufgrund der Bilanzneutralität vorteilhafter (Maßgaben, die für Kreditgewährung, Bewertungen an der Börse, etc. relevant sind) aus.
Steuerersparnis
In der Anwartschaftsphase sind die Zuwendungen an die Unterstützungskasse nicht als Zufluss von Arbeitslohn zu bewerten und daher lohnsteuerfrei. Bei den Leistungen einer Unterstützungskasse handelt es sich um nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Steuersatz der versorgungsberechtigten Personen ist im Rentenalter i. d. R. deutlich niedriger als in der Zeit des aktiven Erwerbslebens, zudem stehen bis 2040 attraktive Steuerfreibeträge zur Verfügung.
Keine feste Obergrenze der Beiträge
Die Versorgung ist auch für Besserverdiener, bei denen es zu erheblichen Versorgungslücken in der gesetzlichen Rentenversicherung kommen wird, gut geeignet. Die Beitragshöhe ist unter Beachtung des Angemessenheitskriteriums nicht begrenzt. Die Leistungsobergrenzen der Unterstützungskasse sind jedoch zu berücksichtigen.
Lohnnebenkostenersparnis für den Arbeitgeber
Auf arbeitgeberfinanzierte Versorgungen zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Lohnnebenkosten.
Eine rein arbeitnehmerfinanzierte bAV ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dagegen nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungsbeitragsfrei. Die Sozialabgabenfreiheit kommt jedoch nur zum tragen, wenn das Gehalt des Arbeitnehmers unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der jeweiligen Sozialversicherung liegt. Denn nur auf Gehalt bis zur entsprechenden BBG werden überhaupt Sozialabgaben erhoben. Bei Arbeitnehmern, deren Verdienst weit oberhalb der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, hat der Arbeitgeber deshalb keine Lohnnebenkostenersparnis.
Zielgruppe der Unterstützungskasse
Eine Versorgung über die Unterstützungskasse ist für alle Unternehmensgrößen interessant. Alle Arbeitnehmer, die ihr erstes Dienstverhältnis bei dem Arbeitgeber haben sowie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (sofern sie mit ihren Angehörigen nicht die Mehrheit der Leistungsempfänger bilden) oder Vorstände einer AG können eine Unterstützungskassen-Versorgung mit allen steuerlichen
Vorteilen erhalten. Die Möglichkeit der Abdeckung von Versorgungslücken von insbesondere Besserverdienern hat keine bilanziellen Auswirkungen für den Arbeitgeber und bietet zudem vergleichbare steuerliche Vorteile für den Arbeitnehmer.
Ob die Versorgung arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert ist, bleibt dabei der Gestaltungsfreiheit des Unternehmers überlassen.
Mögliche Zusagearten über die Unterstützungskasse
• Leistungszusage
• Beitragsorientierte Leistungszusage
Leistungen ohne Rechtsanspruch
Die Unterstützungskasse darf zwar keinen Rechtsanspruch auf die zugesagten
Leistungen gewähren, jedoch gilt der so genannte „faktische Anspruch“ darauf.
Die Versorgungsleistungen sind ohnehin durch die arbeitsrechtliche Durchgriffshaftung, die aus dem Arbeitsvertrag her rührt, gesichert. Im Insolvenzfall des Trägerunternehmens haftet der PSVaG für unverfallbare Anwartschaften und laufende Renten.
Folgende Formulierung ist daher in der Mitarbeitererklärung von jedem Arbeitnehmer zu unterschreiben: Es ist mir bekannt, dass es sich bei der Unterstützungskasse (im folgenden „Kasse“ genannt) um eine Versorgungseinrichtung handelt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt und für die die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (BGBI. S. 3610) gelten(*).
- Unterstützungskassen sind von der Versicherungsaufsicht befreit und dürfen ihren Leistungsempfängern nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) keinen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gewähren. Die Versorgungsberechtigten werden durch den fehlenden Rechtsanspruch allerdings nicht benachteiligt. Aufgrund höchstrichterlicher Arbeitsrechtsprechung besteht ein faktischer Anspruch des Arbeitnehmers auf die zugesagten Unterstützungskassenleistungen. Aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis (Arbeits- oder Dienstvertrag) besteht ein Rechtsanspruch auf jeden Fall gegenüber dem Arbeitgeber. Bleiben die Leistungen der Unterstützungskasse aus, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zugesagte Versorgung sicherzustellen.
Beitragszahlung (Zuwendungen an die Unterstützungskasse)
Die Finanzierung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) oder von beiden Parteien erfolgen. Vertragspartner, Trägerunternehmen und Beitragszahler ist in jedem Fall jedoch der Arbeitgeber.
Damit die regelmäßigen Zuwendungen an eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse steuerrechtlich als Betriebsausgaben des Trägerunternehmens anerkannt werden, müssen folgende Voraussetzungen gem. § 4d Abs. 1 Nr. 1 c EStG erfüllt sein:
• Es muss eine schriftliche Zusage vorliegen.
• Das Eintrittsalter der versorgungsberechtigten Person muss mindestens 27 Jahre sein (bei Einräumung einer sofortigen vertraglichen Unverfallbarkeit oder Beschränkung der Zusage auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen ist auch ein jüngeres Eintrittsalter möglich).
• Die Beleihung der Rückdeckungsversicherung ist ausgeschlossen.
• Das zulässige Kassenvermögen darf nicht überschritten werden, daher sind nur die Überschussverwendungsarten „Verrechnung der Beiträge“ und „Bonussystem“ möglich.
• Eine abgekürzte Beitragszahlungsdauer ist nicht zulässig.
• Es dürfen nur regelmäßige, gleich bleibende oder steigende Beiträge geleistet werden. Die Zahlung von Einmalbeiträgen ist nicht möglich.
• Das Endalter muss mindestens 62 Jahre betragen (in berufsspezifischen Ausnahmefällen ab 55 Jahren).
Behandlung beim Arbeitgeber
Die Zuwendungen, das Unterstützungskassen-Honorar und die Beiträge an den PSVaG sind, unter Beachtung der genannten Voraussetzungen, als Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers voll als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Der Abzug erfolgt im Jahr der Zahlung und wirkt sich steuermindernd aus. Bei einer jährlichen Zuwendung von beispielsweise 1.000 Euro und einem angenommenen Steuersatz von 30 % ergibt sich eine Steuerersparnis von etwa 300 Euro und somit ein Nettoaufwand von lediglich ca. 700 Euro (zzgl. PSV-Beitrag und ggf. Verwaltungsgebühr) für das Unternehmen. Auf die jährlichen Zuwendungen spart der Arbeitgeber zusätzlich Lohnnebenkosten.
Behandlung beim Arbeitnehmer
Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse stellen – unabhängig von der Finanzierung – steuerrechtlich keinen Zufluss an Arbeitslohn beim Arbeitnehmer dar. Aus diesem Grund besteht für den Arbeitnehmer keine Steuerpflicht.
Die Zuwendungen unterliegen somit einer unbegrenzten Steuerfreiheit.
Besteuerung der Leistungen
Die Leistungen müssen voll versteuert werden. Sie gelten steuerrechtlich als Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 EStG. Somit stehen dem
Leistungsempfänger bis 2040 attraktive Freibeträge zur Verfügung. Aufgrund dieser Freibeträge und des im Alter regelmäßig niedrigeren Einkommens sind die Leistungen im Idealfall sogar steuerfrei.
Im Falle einmaliger Kapitalleistungen kann die so genannte Fünftelungsregelung angewendet werden. Die Versorgungsleistungen werden dann als „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“ betrachtet (§ 34 EStG). Bei der Einkommenssteuerberechnung wird ein Fünftel der Kapitalleistung (ohne Freibetrag) auf das zu versteuernde Einkommen hinzugerechnet. Der sich daraus ergebende zusätzliche Steuerbetrag
auch auf die vier restlichen Fünftel der Kapitalleistung angewandt. Mittels der Fünftelungsregel kann demnach die durch die Steuerprogression entstehende Belastung gemindert werden. Die Steuer wird allerdings in einem Betrag sofort fällig.
Freibeträge in der Leistungsphase
• Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Abs. 2 EStG
• Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Abs. 2 EStG
• Arbeitnehmer-Pauschbetrag gem. § 9 a Satz 1 EStG
Bilanzielle Auswirkungen
Die betriebliche Altersversorgung über die Unterstützungskasse hat i. d. R. keinerlei Auswirkungen auf die Unternehmensbilanz, wenn eine kongruente Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde und damit die zugesagte Leistung der versicherten Leistung entspricht. Es hat in diesem Fall lediglich eine Notiz im Anhang zu erfolgen.
Insolvenzsicherung
Für Unterstützungskassenversorgungen sind Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) zur Sicherung der Ansprüche im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers zu leisten.
Der per Kapitaldeckungsverfahren vom PSVaG ermittelte Beitragssatz, der zur Insolvenzsicherung unverfallbarer Anwartschaften fällig wird, errechnet sich an hand der Höhe der jeweiligen Bemessungsgrundlage jedes einzelnen Trägerunternehmens:
• 5-faches einer Jahresrente
• 1,5-faches einer Kapitalzusage
• 1,2-faches der Jahresrente einer Risikoversicherung
• 12-faches der Kapitalzusage einer Risikoversicherung
Beiträge an den PSVaG können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Weiterführung der Versorgung in Zeiten ohne Entgeltanspruch
Zeiten ohne Entgeltanspruch sind z. B.
• Elternzeit
• unbezahlter Urlaub
• Krankengeldbezugszeit.
I. d. R. werden in diesen Fällen bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung keine Zuwendungen vom Arbeitgeber gezahlt. Entgeltumwandlungen sind in diesen Zeiten nicht möglich.
Nimmt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis wieder auf, so lässt man mit einer entsprechenden Leistungsanpassung die Versorgung wieder aufleben. Die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung müssen in diesem Fall mindestens dem ursprünglichen Beitrag entsprechen.
Arbeitgeberwechsel/Vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers
Ohne unverfallbare Anwartschaften
Sind die Voraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1 b Abs. 1 BetrAVG oder eine vertragliche Unverfallbarkeit nicht erfüllt, erlöschen die Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel/vorzeitigen Ausscheiden.
Im Fall der rückgedeckten Unterstützungskasse erhält die Unterstützungskasse den auf den ausscheidenden Arbeitnehmer entfallenden Rückkaufswert der Rückdeckungsversicherung.
Aufgrund der Zweckbindung des U-Kassenvermögens kann das Vermögen in Höhe des Rückkaufswerts nicht an das Trägerunternehmen zurück gezahlt werden. In der Praxis bleibt daher nur die Möglichkeit das gebildete
Vermögen mit den übrigen Beiträgen des jeweiligen Trägerunternehmens zu verrechnen.
Eine Weiterführung durch den neuen Arbeitgeber oder eine private Weiterführung ist nicht möglich.
Mit unverfallbare Anwartschaften
Scheidet der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Unternehmen aus, hat er folgende Möglichkeiten:
• Übertragung auf den neuen Arbeitgeber
• Beitragsfreistellung