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Pensionskasse Rosenheim
Inhaltsverzeichnis & Erläuterung
- 1 Pensionskasse
- 2 Vorteile der Pensionskasse
- 3 Zielgruppe der Pensionskasse
- 4 Mögliche Zusagearten über die Pensionskasse
- 5 Beitragszahlung
- 6 Besteuerung der Leistungen
- 7 Abtretung oder Beleihung
- 8 Insolvenzsicherung
- 9 Weiterführung der Versorgung in Zeiten ohne Entgeltanspruch
- 10 Arbeitgeberwechsel/Vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers
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Pensionskasse
Eine Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
Die Pensionskasse erbringt Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung gegen Zahlung von Beiträgen und gleicht insofern der Lebensversicherung. Sie unterliegt wie jedes Lebensversicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Man unterscheidet zwischen Betriebs- und Konzernpensionskassen, über
welche ausschließlich dem Betrieb/Konzern angehörige Arbeitnehmer versorgt werden können und überbetrieblichen Pensionskassen (Versorgung von Arbeitnehmern unterschiedlicher Unternehmen und Branchen).
Vorteile der Pensionskasse
Erfüllung des gesetzlichen Rechtsanspruchs der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung
Bietet der Arbeitgeber seiner Belegschaft Entgeltumwandlung über den Durchführungsweg der Pensionskasse an, so kommt er seiner Verpflichtung auf Erfüllung des Rechtsanspruchs voll nach.
Keine Zusatzkosten
Die Pensionskasse unterliegt im Gegensatz zu anderen Durchführungswegen der
betrieblichen Altersversorgung i. d. R. nicht der Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG).
Staatliche Förderung
Die betriebliche Altersversorgung wird staatlich gefördert:
Unternehmen können die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung voll als Betriebsausgaben absetzen. Zusätzlich zahlen Sie auf Beiträge bis zu 4 % der BBG, also 2.784,00 Euro in 2013 keine Lohnnebenkosten.
Arbeitnehmer zahlen auf Beiträge in Höhe von bis zu 4 % der BBG keine Steuern und Sozialabgaben. Ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800,00 Euro ist ggf. zusätzlich steuerfrei.
Minimaler Verwaltungsaufwand
Der Arbeitgeber muss lediglich die Beiträge zahlen und diese bei einer Entgeltumwandlung bei der Lohnabrechnung entsprechend verbuchen.
Kein Bilanzausweis
Die Bilanz des Unternehmens bleibt bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse unberührt.
Versicherungsvertragliches Verfahren
Bei Ausscheiden kann das versicherungsvertragliche Verfahren angewendet werden.
Der Anspruch des Arbeitnehmers wird dabei auf die Versicherungsleistung
begrenzt. Für den Arbeitgeber hat das den Vorteil, die Versorgungsverpflichtungen
besser kalkulieren zu können.
Private Weiterführung
Nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen, kann dieser den Vertrag privat weiterführen.
Zielgruppe der Pensionskasse
Die Einführung einer Pensionskasse ist für kleine, mittelgroße und große Unternehmen interessant.
Ob die Versorgung arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert ist, bleibt dabei der Gestaltungsfreiheit des Unternehmers überlassen.
Kombination mit anderen Durchführungswegen
Die Pensionskasse kann zusätzlich zu allen anderen Durchführungswegen in Anspruch genommen werden. Zusätzlich ist bei einer bereits bestehenden Versorgung über einen Pensionsfonds und/ oder eine Direktversicherung, die nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert wird, zu beachten, dass die Summe der Beiträge zu allen drei Durchführungswegen bis 4 % der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei
ist. Für die steuerliche Förderung im Rahmen des Aufstockungsbetrags von 1.800
Euro gilt das gleiche.
Weiteres zur Nutzung der Sozialversicherungsfreiheit bei der Kombination mehrerer
Durchführungswege.
Die doppelte Inanspruchnahme des § 10a EStG innerhalb der Direktversicherung,
einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds ist selbstverständlich ausgeschlossen.
Mögliche Zusagearten über die Pensionskasse
- Leistungszusage
- Beitragsorientierte Leistungszusage
- Beitragszusage mit Mindestleistung
Beitragszahlung
Die Finanzierung einer Pensionskasse kann sowohl vom Arbeitgeber, als auch vom Arbeitnehmer (in Form einer Gehaltsumwandlung) – oder von beiden Parteien (sog. Mischfinanzierung) – übernommen werden.
Vertragspartner und Beitragszahler der Pensionskasse ist in jedem Fall jedoch der Arbeitgeber.
Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber
Die Pensionskassenbeiträge sind als Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers voll als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Abzug erfolgt im Jahr der Beitragszahlung und wirkt sich steuermindernd aus.
Bei Zahlung des maximal förderfähigen Jahresbeitrags nach § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 2.688,00 Euro im Jahr 2012 und einem angenommenen Steuersatz von 30 % profitiert der Arbeitgeber von einer zusätzlichen Steuerersparnis in Höhe von 806,40 Euro. Darüber hinaus sind die Beiträge in Höhe von maximal 2.688,00
Euro nicht sozialversicherungspflichtig.
Bei vor dem 01.01.2005 erteilten Zusagen, die nach § 40b EStG a. F. gefödert werden, werden die Beiträge pauschal mit 20 % versteuert. Die Steuern werden i.d.R. vom Arbeitgeber geleistet und von ihm an das Finanzamt abgeführt. Die Pauschalsteuer kann der Arbeitgeber voll als Betriebsausgaben absetzen.
Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer
Die Beiträge sind im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 % der BBG steuerfrei. Es kann ggf. ein steuerfreier Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800 Euro genutzt werden, wenn die Zusage nach dem 01.01.2005 erteilt wurde und gleichzeitig keine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG a. F. erfolgt.
Besteuerung der Leistungen
Die Leistungen werden bei Eintritt des Versorgungsfalls i. d. R. direkt vom Versicherungsunternehmen an die versorgungsberechtigte Person ausgezahlt.
Behandlung beim Arbeitgeber
Beim Arbeitgeber hat die Auszahlung der Leistung keine steuerlichen Auswirkungen.
Behandlung beim Arbeitnehmer
Die Besteuerung der Leistung ist abhängig von der Förderung der Beiträge. Wurden die Beiträge bspw. nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert, sind die Leistungen hieraus als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern.
Abtretung oder Beleihung
Eine Abtretung oder Beleihung ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Insolvenzsicherung
Bei einer Versorgung über die Pensionskasse werden keine Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) fällig.
Weiterführung der Versorgung in Zeiten ohne Entgeltanspruch
Zeiten ohne Entgeltanspruch sind z. B.
- Elternzeit
- unbezahlter Urlaub
- Krankengeldbezugszeit.
I. d. R. werden in diesen Fällen bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung keine Zuwendungen vom Arbeitgeber gezahlt. Entgeltumwandlungen sind in diesen Zeiten nicht möglich.
In beiden Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung mit privaten Beiträgen weiterzuführen oder den Vertrag beitragsfrei zu stellen.
Arbeitgeberwechsel/Vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers
Sind die Voraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1 b Abs. 1 BetrAVG oder eine vertragliche Unverfallbarkeit nicht erfüllt, erlöschen die Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel/vorzeitigen Ausscheiden.
Scheidet der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Unternehmen
aus, hat er folgende Möglichkeiten:
- Versicherungsvertragliches Verfahren
- private Weiterführung durch den Arbeitnehmer
- Übertragung des Vertrags auf den neuen Arbeitgeber
- Beitragsfreistellung
Für Pensionskassen gibt es ein Abkommen fast aller deutscher Lebensversicherer und Pensionskassen, welches die Übertragung von Deckungskapital zum Versicherungsunternehmen bzw. zur Pensionskasse des neuen Arbeitgebers regelt. Innerhalb einer Frist von 15 Monaten ist dies möglich.