Direktversicherung Rosenheim | bAV professionell einsetzen


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Was ist eine Direktversicherung?

Das ist ein Versicherungsvertrag, den der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter abschließt. Versicherungsnehmer ist also der Arbeitgeber, versicherte Person der Arbeitnehmer. Die Versicherungsleistungen stehen dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen zu – die versorgte Personen ist bezugsberechtigt. Dieses Bezugsrecht ist bei einer Direktversicherung mit Entgeltumwandlung sofort unwiderruflich.

Die Direktversicherung ist im Betriebsrentengesetz § 1b Abs. 2 BetrAVG geregelt.

 

Vorteile der Direktversicherung

Erfüllung des gesetzlichen Rechtsanspruchs der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung

Bietet der Arbeitgeber seiner Belegschaft Entgeltumwandlung über den Durchführungsweg der Direktversicherung an, so kommt er seiner Verpflichtung auf Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 1 a BetrAVG voll nach.

Keine Zusatzkosten

Die Direktversicherung unterliegt im Gegensatz zu anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung i. d. R. nicht der Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG).

Staatliche Förderung

Die betriebliche Altersversorgung wird staatlich gefördert:

Unternehmen können die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung voll als Betriebsausgaben absetzen. Zusätzlich zahlen Sie auf Beiträge bis zu 4 % der BBG, also 2.784,00 Euro im Jahr 2013 , keine Lohnnebenkosten.

Arbeitnehmer zahlen gemäß § 3 Nr. 63 EStG auf Beiträge in Höhe von bis zu 4 % der BBG keine Steuern und Sozialabgaben. Ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800,00 Euro ist ggf. zusätzlich steuerfrei.

Minimaler Verwaltungsaufwand

Der Arbeitgeber muss lediglich die Beiträge zahlen und diese bei einer Entgeltumwandlung bei der Lohnabrechnung entsprechend verbuchen.

Kein Bilanzausweis

Die Bilanz des Unternehmens bleibt bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Direktversicherung i.d.R. unberührt.

Versicherungsvertragliches Verfahren

Bei Ausscheiden kann das versicherungsvertragliche Verfahren angewendet werden.
Der Anspruch des Arbeitnehmers wird dabei auf die Versicherungsleistung begrenzt. Für den Arbeitgeber hat das den Vorteil, die Versorgungsverpflichtungen besser kalkulieren zu können.

Private Weiterführung

Nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen, kann dieser den Vertrag privat weiterführen.

Zielgruppe der Direktversicherung

Anhand der genannten Vorteile wird deutlich, dass die Einführung einer Direktversicherung für kleine, mittelgroße und große Unternehmen interessant ist.

Ob die Versorgung arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert ist, bleibt dabei der Gestaltungsfreiheit des Unternehmers überlassen.

Kombination mit anderen Durchführungswegen

Die klassische Direktversicherung kann zusätzlich zu allen anderen Durchführungswegen in Anspruch genommen werden. Zusätzlich ist bei einer bereits bestehenden Versorgung über einen Pensionsfonds und/ oder eine Pensionskasse, die nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert wird, zu beachten, dass die Summe der Beiträge zu allen drei Durchführungswegen bis 4 % der BBG steuer- und sozialversicherungs-frei ist. Für die steuerliche Förderung im Rahmen des Aufstockungsbetrags von 1.800 Euro gilt das gleiche.

Weiteres zur Nutzung der Sozialversicherungsfreiheit bei der Kombination mehrerer Durchführungswege.

Die doppelte Inanspruchnahme des § 10a EStG innerhalb der Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds ist selbstverständlich ausgeschlossen.

Mögliche Zusagearten über die Direktversicherung

  • Leistungszusage
  • Beitragsorientierte Leistungszusage
  • Beitragszusage mit Mindestleistung

Beitragszahlung

Die Finanzierung einer Direktversicherung kann sowohl vom Arbeitgeber, als auch vom Arbeitnehmer (in Form einer Gehaltsumwandlung) – oder von beiden Parteien (sog. Mischfinanzierung) – übernommen werden.
Vertragspartner und Beitragszahler der Direktversicherung ist in jedem Fall jedoch der Arbeitgeber.

Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber

Die Direktversicherungsbeiträge sind als Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers voll als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Abzug erfolgt im Jahr der Beitragszahlung und wirkt sich steuermindernd aus.

Bei Zahlung des maximal förderfähigen Jahresbeitrags nach § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 2.688,00 Euro im Jahr 2012 und einem angenommenen Steuersatz von 30 % profitiert der Arbeitgeber von einer zusätzlichen Steuerersparnis in Höhe von 806,40 Euro. Darüber hinaus sind die Beiträge in Höhe von maximal 2.688,00
Euro nicht sozialversicherungspflichtig.

Bei vor dem 01.01.2005 erteilten Zusagen, die nach § 40b EStG a. F. gefördert werden, werden die Beiträge pauschal mit 20 % versteuert. Die Steuern werden i.d.R. vom Arbeitgeber geleistet und von ihm an das Finanzamt abgeführt. Die Pauschalsteuer kann der Arbeitgeber voll als Betriebsausgaben absetzen.

Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer

Die Beiträge sind im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 % der BBG der BBG steuerfrei. Es kann ggf. ein steuerfreier Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800 Euro genutzt werden, wenn die Zusage nach dem 01.01.2005 erteilt wurde und gleichzeitig keine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG a. F. erfolgt.

Besteuerung der Leistungen

Die Leistungen werden bei Eintritt des Versorungsfalls i. d. R. direkt vom Versicherungsunternehmen an die versorgungsberechtigte Person ausgezahlt.

Behandlung beim Arbeitgeber

Beim Arbeitgeber hat die Auszahlung der Leistung keine steuerlichen Auswirkungen, es sei denn, die Leistung fließt teilweise an den Arbeitgeber. Dies ist bei einem Bezugsrecht des Arbeitgebers der Fall. Der dem Arbeitgeber zustehende Teil der Versicherung ist dann in der Bilanz zu aktivieren.

Die Leistung – soweit sie den Aktivwert der Versicherung in der Unternehmensbilanz überschreitet – ist beim Arbeigeber steuerpflichtig. Nichtbilanzierende Unternehmen müssen die Leistung in voller Höhe versteuern. Sie können allerdings zum Zeitpunkt der Auszahlung alle Versicherungsbeiträge zur Finanzierung der an sie ausgezahlten Leistung als Betriebsausgaben geltend machen.

Behandlung beim Arbeitnehmer

Die Besteuerung der Leistung ist abhängig von der Förderung der Beiträge. Wurden die Beiträge bspw. nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert, sind die Leistungen hieraus als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern.

Abtretung, Beleihung und Verpfändung

Ein Arbeitgeber kann die Versicherung zur Steigerung der Liquidität beleihen oder zur Absicherung betrieblicher Kredite an eine Bank abtreten bzw. verpfänden.

Eine Beleihung, Abtretung oder Verpfändung der Direktversicherung führt nicht zur Aktivierungspflicht, wenn der Arbeitgeber sich gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich verpflichtet, den Vertrag bei Eintritt des Versorgungsfalls so zu stellen, als wäre die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt (§ 4b EStG).

Ist die Direktversicherung bei Eintritt der Unverfallbarkeit noch abgetreten, verpfändet oder beliehen, müssen Beiträge an den PSVaG zur Absicherung des Insolvenzrisikos entrichtet werden.

Bezugsrecht

Das Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung muss dem Arbeitnehmer und/oder
dessen Hinterbliebenen zustehen.
Hierbei ist es zunächst unerheblich ob es widerruflich oder unwiderruflich erteilt wird.

Widerrufliches Bezugsrecht

Bei der arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung kann bei Vertragsabschluss ein widerrufliches Bezugsrecht bestimmt werden, damit der Arbeitgeber bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit verfallbaren Anwartschaften die Versicherung wieder entziehen kann. Auch für die Hinterbliebenen ist es üblich, ein widerrufliches Bezugsrecht einzusetzen.

Unwiderrufliches Bezugsrecht

Bei unwiderruflichem Bezugsrecht kann der Arbeitgeber die Direktversicherung nicht mehr beleihen, sie abtreten oder verpfänden. Nur wenn das Bezugsrecht ab Eintritt der Unverfallbarkeit unwiderruflich ist, sind keine Beiträge zum PSVaG zu zahlen.

Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann auch unter Vorbehalt vereinbart werden. Der Arbeitgeber kann auf diese Weise dem Arbeitnehmer das Bezugsrecht wieder entziehen, wenn dieser die Voraussetzungen nicht erfüllt (bspw. Ausscheiden mit verfallbaren Anwartschaften).

Ein unwiderrufliches Bezugsrecht ist Voraussetzung für die Anwendung des versicherungsvertraglichen Verfahrens.

Entgeltumwandlungen, die nach dem 01.01.2001 erteilt wurden, sind gesetzlich unverfallbar. Somit erhält die versicherte Person von Beginn an ein unwiderrufliches Bezugsrecht.

Teilweises oder gespaltenes Bezugsrecht

Es ist möglich, dem Arbeitnehmer ein teilweises oder gespaltenes Bezugsrecht einzuräumen, z. B. bei arbeitgeberfinanzierter Direktversicherung den Arbeitgeber für die Todesfallleistung oder den Arbeitnehmer für die garantierten Leistungen und den Arbeitgeber für die Überschüsse zu begünstigen.

Der dem Arbeitgeber zustehende Teil der Versicherungsleistung ist in der Bilanz zu aktivieren.

Rückkauf

Der Vertrag kann vom Arbeitgeber zurückgekauft werden, wenn

 

  • noch keine gesetzliche Unverfallbarkeit eingetreten ist oder
  • bei unverfallbaren Versorgungsansprüchen, die unterhalb der Grenzen für die

Abfindung einer Anwartschaft nach § 3 BetrAVG liegen

Er muss den Rückkaufswert jedoch gewinnerhöhend versteuern.

Bilanzielle Auswirkungen

In der Regel hat eine Direktversicherung keinerlei Auswirkungen auf die Bilanz eines Unternehmens. Ist der Arbeitgeber ganz oder teilweise bezugsberechtigt, so ist der ihm zustehende Teil der Versicherung in der Bilanz zu aktivieren.

Wurde der Versicherungsvertrag beliehen, abgetreten oder verpfändet, ist er in der Bilanz nicht zu aktivieren, wenn der Arbeitgeber sich schriftlich verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Eintritt der Versorgungsfalls so zu stellen, als wäre die Abtretung, Beleihung oder Verpfändung nie erfolgt (§4b EStG).

Insolvenzsicherung

Im Regelfall besteht keine Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein aG. Beiträge an den PSVaG werden nur dann fällig, wenn bei einer arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung ab Eintritt der Unverfallbarkeit das Bezugsrecht noch widerruflich ist. Dies ist ebenso, wenn der Vertrag nach Eintritt der Unverfallbarkeit verpfändet, beliehen oder abgetreten ist.

Die Beiträge zum PSVaG sind voll als Betriebsausgaben abzugsfähig.
==
Weiterführung der Versorgung in Zeiten ohne Entgeltanspruch ==

Zeiten ohne Entgeltanspruch sind z. B.

  • Elternzeit
  • unbezahlter Urlaub
  • Krankengeldbezugszeit

.
I. d. R. werden in diesen Fällen bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung keine Zuwendungen vom Arbeitgeber gezahlt. Entgeltumwandlungen sind in diesen Zeiten nicht möglich.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung mit privaten Beiträgen weiterzuführen oder den Vertrag beitragsfrei zu stellen.

Arbeitgeberwechsel/Vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers

Sind die Voraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1 b Abs. 1 BetrAVG oder eine vertragliche Unverfallbarkeit nicht erfüllt, erlöschen die Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel/vorzeitigen Ausscheiden.

Scheidet der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Unternehmen
aus, hat er folgende Möglichkeiten:

  • Versicherungsvertragliches Verfahren
  • Private Weiterführung des Vertrags durch den Arbeitnehmer
  • Übertragung des Vertrags auf den neuen Arbeitgeber•
  • Beitragsfreistellung

Für Direktversicherungen gibt es ein Abkommen fast aller deutscher Lebensversicherer, welches die Übertragung von Deckungskapital zum Versicherungsunternehmen des neuen Arbeitgebers regelt. Innerhalb einer Frist von 15 Monaten ist dies möglich.

FAQ

Wechsel des Versicherungsunternehmens

Arbeitgeberfinanziert

Die Fortführung einer Lebensversicherung durch ein anderes Versicherungsunternehmen führt steuerlich nicht zur Beendigung des Vertrages, wenn die Versicherung vom übernehmenden Versicherer unverändert (z. B. hinsichtlich Tarif und Versicherungsbedingungen) fortgesetzt wird.

Wird die Versicherung bei Übernahme zur Anpassung an die Vertragsgrundlagen des neuen Versicherers geändert, liegt dagegen steuerlich eine Novation vor. Die Finanzverwaltung geht allerdings in Fällen der Übertragung von Direktversicherungen bei Arbeitgeberwechsel nach dem Rahmen-Abkommen der Versicherungswirtschaft von einer Fortsetzung des abgeschlossenen Vertrags aus, soweit gleichwertige Leistungen vereinbart sind.

Was ist eine Novation?

Eine Novation bedeutet einen fiktiven Neuabschluss der Versicherung, z. B. Verkürzung der Vertragslaufzeit, Änderung des Versicherungsschutzes (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).