Verkehrs-Rechtsschutz gem. §21 (3) ARB 2008 – „Fahrzeug-Rechtsschutz“
In dieser Vertragsart besteht Versicherungsschutz für das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Objektbezug).
Das rechtsschutzversicherte Fahrzeug muss nicht notwendigerweise auf den Versicherungsnehmer zugelassen sein. Auch als Fahrer, Eigentümer, Mieter oder Entleiher kann man einen Fahrzeug-Rechtsschutz abschließen.
Der Versicherungsschutz umfasst (21 (3) ARB 2008):
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Der Verkehrs-Rechtsschutz gemäß §21 (3) ARB 2008 versichert die gleichen Leistungsarten wie der Verkehrs-Rechtsschutz gemäß §21 (1) oder (2) ARB 2008.
Da der Verkehrs-Rechtsschutz gemäß §21 (3) ARB 2008 bei unterschiedlichen Versicherern unterschiedliche Namen hat, z.B.
- objektbezogener Verkehrs-Rechtsschutz oder
- Verkehrs-Rechtsschutz für Einzelfahrzeuge,
bezeichnen wir ihn der Einfachheit halber mit seinem „alten“ Namen: Fahrzeug-Rechtsschutz.
Wie im Verkehrs-Rechtsschutz gemäß §21 (1) oder (2) ist der Versicherungsnehmer als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer versichert.
Neben dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter oder Entleiher des versicherten Fahrzeugs genießen alle berechtigten Fahrer und Insassen Versicherungsschutz.
Da immer nur das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug versichert ist, muss man, sobald man sich ein weiteres Fahrzeug zulegt, das versichert sein soll, dieses umgehend nachversichern. Man genießt keinen Vorsorge-Rechtsschutz, wie er im Verkehrs-Rechtsschutz gegeben ist.
Verkauft man das versicherte Fahrzeug oder erleidet man damit Totalschaden, geht der Versicherungsschutz automatisch auf ein gleichartiges Folgefahrzeug über. Allerdings muss der Wechsel innerhalb von zwei Monaten angezeigt werden. Das alte Fahrzeug bleibt bis zum Verkauf, längstens jedoch für die Dauer eines Monats nach Erwerb des Folgefahrzeugs, beitragsfrei mitversichert. (§21 (10) ARB 2008)
Fahrzeug-Rechtsschutz empfiehlt Sich, wenn
- man ein Fahrzeug versichern will, das nicht auf den eigenen Namen zugelassen ist,
- bereits bei einer anderen Gesellschaft für ein oder mehrere Fahrzeuge Fahrzeug-Rechtsschutz besteht oder
- man aus anderen Gründen nur ein spezielles Fahrzeug versichern möchte.